
Neue Kennzeichnungspflicht von Rohrabschottungen:
Das sollten Sie wissen!
Derzeit erhalten die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) einen neuen Passus zur Kennzeichnungspflicht. Damit wird für Sie eine Kennzeichnung bei Rohrabschottungen erforderlich.
Dies betrifft alle Rohrabschottungen, egal mit welchem Produkt sie durchgeführt wurden.
Der Hintergrund
Nach dem Beschluss Nr. BT-PRF-DE-06-38 der Arbeitsgemeinschaft Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten sowie der Zustimmung des DIBt, bezogen auf MVVTB (Ausgabe 2019/1) lfd. Nr. C 4.5 und C 4.6 (Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus Metall- und thermoplastischen Kunststoffrohren) werden alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten Verwendbarkeitsnachweise (abP, abZ, aBg) einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten.
Sobald dieser Textauszug im jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis eingefügt ist, besteht für Sie eine Kennzeichnungspflicht aller nach diesem baurechtlichen Nachweis hergestellten Rohrabschottungen.
So setzen Sie die Kennzeichnung fachgerecht um
Das Kennzeichnungsschild ist jeweils neben der Abschottung an der Wand oder Decke anzubringen. Es muss dauerhaft lesbar sein und die folgenden Angaben enthalten:
• Herstellerbezeichnung der Abschottung
• Nummer des abPs und das Datum seiner Erteilung
• Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12
• Name des Errichters der Abschottung
• Zeitpunkt der Errichtung (Monat/Jahr)
Praktische Hinweise
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Übrigens: Sie sollten davon ausgehen, dass auf einigen Baustellen bereits eine Kennzeichnung verlangt wird, obwohl sie nach abP noch nicht sofort notwendig ist.
