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Erläuterungen zur MVV TB 2019/1

Umsetzungsstand der MVV TB 2019/1 - 2021/1

Erläuterungen zur MVV TB 2019/1 – Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2019/1

Der Artikel wurde uns im Original von Kaimann zur Verfügung gestellt.

Eine zusammengefasste und aktualisierte Version der MVV TB finden Sie in unserem Downloadbereich.

Baurechtlicher Hintergrund

In Deutschland gibt es in jedem Bundesland eine eigene Bauordnung. Diese 16 Landesbauordnungen (LBO) orientieren sich an einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO). Die LBO definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen und legen das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten fest.
 
Im Jahr 2016 wurde die MBO basierend auf der Fassung von 2002 grundlegend überarbeitet und die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einem Dokument zusammengeführt, der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Diese konkretisiert die Anforderungen an bauliche Anlagen und ist untergliedert in verschiedene Teile (A bis D).
 

  • A: Konkretisierung der Grundanforderungen an Bauwerke
  • B: Ergänzungen zu Teil A für Bauteile und Sonderkonstruktionen
  • C: Regelungen zur Leistung von nicht harmonisierten Bauprodukten
  • D: Produkte, für die kein Verwendbarkeitsnachweis notwendig ist

 
Die MVV TB ist analog der MBO in Landesrecht zu überführen – dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, so bspw. mit Anpassungen in Bezug zur Muster-Verwaltungsvorschrift. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Verwendung des Bauproduktes bzw. Anwendung der Bauart erfolgt.
 
Für die Verwendung von europäisch geregelten Bauprodukten ist eine Leistungserklärung (DoP) auf Basis einer harmonisierten Produktnorm (hEN) oder alternativ einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) sowie die CE-Kennzeichnung gemäß Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) vorauszusetzen – der nationale Nachweis entfällt für diese Bauprodukte. Für nicht geregelte Bauprodukte kann die Verwendbarkeit national mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) oder Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) nachgewiesen werden. Das Vorgehen für Bauprodukte nach oder ohne allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) ist ebenfalls in der MVV TB beschrieben.  
 
Technische Bestimmungen gelten ab Bekanntmachung als eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik und sind für die am Bau Beteiligten:
 

  • Bauherren
  • Entwurfsverfasser
  • Unternehmer
  • Bauleiter und
  • Weitere Fachleute

 
in der Planung, Leitung und Ausführung baulicher Maßnahmen verbindlich. Dies gilt sowohl für die Errichtung von Neubauten und weiteren baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen als auch für Neuerungen und Änderungen im Bestand sowie ferner im Abbruch baulicher Anlagen.

Umsetzungsstand in den Ländern

Der Stand der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern entstammt der Mitteilung des DIBt vom 7. Februar 2023. Inzwischen haben alle Bundesländer die MVV TB 2019/1 in Landesrecht überführt bzw. verweisen dynamisch auf die vom DIBt veröffentlichte Muster-Verwaltungsvorschrift. Außer Sachsen folgen zurzeit alle Bundesländer mindestens der MVV TB 2021/1 siehe Tabelle links.

 > Quelle zum Dokument

Anforderungen an Technische Isolierungen

Die MBO beschreibt Anforderungen an das Brandverhalten und unterscheidet dabei zwischen den Begriffen

  • nichtbrennbar
  • schwerentflammbar und
  • normalentflammbar.

 
Im Allgemeinen obliegt dem Planer die generelle und anwendungsabhängige Spezifikation der Anforderungen. Es existieren dabei Verordnungen und Richtlinien, wie bspw. die Muster - Lüftungsanlagen Richtlinie (MLüAR), die explizit den Einsatz schwerentflammbarer Bauprodukte beschreiben und somit zwingend zu spezifizieren sind.
 
Die wesentliche Änderung von der MVV TB 2017/1 zur MVV TB 2019/1 liegt in der Verschärfung der bauaufsichtlichen Anforderung an die mindest - erforderlichen Leistungen für schwerentflammbare Bauprodukte. Die überarbeitete Fassung der MVV TB beschreibt somit nun eine Mindestklassifizierung s2 (begrenzte Rauchentwicklung) für schwerentflammbare Bauprodukte, während zuvor die Mindestklassifizierung s3 (unbeschränkte Rauchentwicklung) galt.

Die MBO fordert für nichtbrennbare wie auch schwerentflammbare bauliche Anlagen sowie Teile von diesen, dass es zu keiner Brandausbreitung durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen kommen darf.

Siehe folgende Tabelle.

KK Plus S1
Vergleich MVV TB 2017/2019
KK Plus S1 / S2

Konforme Produktlösungen der Kaimann GmbH

Eine Vielzahl an Produkten der Kaimann GmbH genügt bereits seit langem der MVV TB 2017/1 und erfüllt bereits heute die Anforderungen an die Schwerentflammbarkeit gemäß MVV TB 2019/1, dies gilt insbesondere durchgängig für das Schlauch- und Plattensortiment folgender Produktgruppen:

 

Produkt

Baustoffklasse gem. EN 135011 für Platten (planar)

Baustoffklasse gem. EN 13501-1 für Schläuche (linear)

Kaiflex KKplus s1

B - s1, d0

BL - s1, d0

Kaiflex KKplus s2

B – s2, d0

BL – s2, d0

 

Mit der DIN EN 16733:2016-07 liegt mittlerweile ein Prüfverfahren zur Prüfung und Bewertung des kontinuierlichen Schwelens von Bauprodukten vor, weshalb die Kaimann GmbH bereits heute eine Vielzahl der Produkte einer orientierenden Prüfung gemäß DIN EN 16733:2016-07 unterzogen hat – bei keinem der getesteten Produkte konnte eine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen oder Glimmen nachgewiesen werden.
 
Weitere Produktentwicklungen (Neuprodukte und Produktoptimierungen) mit Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen befinden sich in der Bewertung und Umsetzung. Hierzu werden wir Sie bei Neuigkeiten informieren.

Text, Bilder und Tabellen wurden uns von Kaimann zur Verfügung gestellt, alle Rechte liegen bei Kaimann.